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§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,R 4.2 EStR,§ 16 Abs. 3 Sätze 1,6 und 7 EStG,§ 18 Abs. 3 EStG,BMF-Schreiben vom 15.01.1976 (BStBl. I S. 66),Betriebsaufgabe bei Ehegattengrundstück

Mein Mandant A hat im Jahr 1992 seine Arztpraxis in Mieträumen in einer Immobilie, die zu 100 % im Eigentum seiner Ehefrau steht, gegründet. Es wurde ein fremüblicher Mietvertrag abgeschlossen und durchgeführt.Für das Betreiben der Arztpraxis waren Umbauarbeiten erforderlich, die zu 100 % von A finanziert und als „Gebäudeumbau“ im Anlageverzeichnis aktiviert und nach den Grunsätzen der Gebäudeabschreibung bis auf 1,00 EUR abgeschrieben wurden. Der Mietvertrag sieht für den Fall der Auflösung des Mietverhältnisses keine Entschädigung vor; der Rückbau ist ebenfalls nicht gefordert.Im Jahr 2018 beendet A seine freiberufliche Tätigkeit durch Betriebsaufgabe. Der Mietvertrag wird fristwahrend gekündigt. Zahlungen erfolgen keine.Frage: Wie sind die „Mietereinbauten“ ertragsteuerllich bei der Betriebsaufgabe zu berücksichtigen?
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