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Veranstaltungsleistungen,§§ 3,3a UStG,Steuerbarkeit

Ein Unternehmen mit Sitz in Köln soll für ein Unternehmen aus den USA in Düsseldorf eine Veranstaltung organisieren. Es stellt sich die Frage, ob deutsche oder amerikanische Umsatzsteuer zu berechnen ist und ob sich der Unternehmer für den einmaligen Umsatz in den USA registrieren lassen muss, um dort die Umsatzsteuer abführen zu können, oder ob ein Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Auftraggeber denkbar ist.
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