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Steuerschuldnerschaft,Abschlagsrechnungen,Bescheinigung

Ein Elektroinstallationsbetrieb arbeitet für einen Kunden und rechnet die ersten drei Abschlagsrechnungen mit Umsatzsteuer ab. Ab 17.06.2019 legt der Kunde eine Bescheinigung nach § 13b UStG vor. Jetzt verlangt der Kunde, dass der gesamte Vertrag ohne Umsatzsteuer abgerechnet wird.Wir sind der Meinung, dass dies erst ab 17.06.2019 möglich ist. Oder hat die Vorlage der Bescheinigung eine rückwirkende Wirkung?So soll sich der Steuerberater des Kunden geäußert haben.
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