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Bauleistung,Kampfmittelsondierung,Grundstück

Der Mandant ist mit dem Unternehmensgegenstand Kampfmittelsondierung selbständig tätig. Dabei erhält er Aufträge sowohl von öffentlicher als auch von privater Hand. Dabei werden potenzielle Bauplätze vor ihrer Bebauung nach Kampfmitteln untersucht. Im Falle einer Ortung von Kampfstoffen obliegt die Entschärfung jedoch immer dem im jeweiligen Bundesland zuständigen Kampfmittelräumdienst. Lediglich die Freilegung kommt ab und an durch den Kampfmittelsondierer in Frage.Fraglich ist, ob es sich hierbei um Bauleistungen im Sinne des § 13b UStG handelt.Soweit ein Auftraggeber selbst kein Bauleister ist, käme die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nicht in Betracht. Es werden aber teilweise auch Aufträge als Subunternehmer für andere Sondierungsfirmen ausgeführt. Wenn es sich um Bauleister handelt, müssten die Aufträge nach § 13b UStG abgerechnet werden, weil dann zwei Bauleister miteinander abrechnen.
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