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Umsatzsteuer,Reverse-Charge-Verfahren,Bauleistungen

Mein Mandant hat in den Jahren 2010–2013 als Subunternehmer für deutsche Elektroinstallationsfirmen Photovoltaikanlagen montiert. Die Montageleistungen wurden im strittigen Fall in Österreich erbracht.Die Montagetätigkeit wurde bis 2011 im Rahmen eines Einzelunternehmens erbracht, 2012 wurde eine UG (haftungsbeschränkt) gegründet und die Einzelfirma an diese verpachtet. Das Finanzamt hat eine umsatzsteuerliche Organschaft angenommen, und die Umsatzsteuererklärungen wurden ab 2012 weiterhin über die Einzelfirma abgegeben.Mein Mandant hat die Rechnungen an die Auftraggeber immer ohne Umsatzsteuer gestellt mit dem Hinweis auf Übergang der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG.Bei einer Betriebsprüfung für die Jahre 2010–2011 wurde diese Vorgehensweise nicht beanstandet. Es lagen wohl auch für alle Auftraggeber die Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG vor.Für die Jahre 2012–2013 führte das Finanzamt eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Soweit für die Auftraggeber die Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG vorgelegt werden konnten, gab es keine Beanstandungen. Nur für einen Auftraggeber konnte keine Bescheinigung vorgelegt werden. Für die Umsätze an diesen Auftraggeber versagte das Finanzamt die Anwendung des § 13b UStG und die Anwendung der Vereinfachungsregelung nach Abschn. 13b.8 UStAE mit der Begründung, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen.  Im laufenden Rechtsbehelfsverfahren habe ich die Anwendung der Vereinfachungsregelung geltend gemacht mit der Begründung:1. Die Finanzverwaltung ist bis Oktober 2013 davon ausgegangen, dass auch reine Montageleistungen unter § 13b UStG fallen;2. Zeugen können bestätigen, dass mein Mandant und der Auftraggeber sich auf die Anwendung des § 13b UStG geeinigt hatten;3. dem Fiskus ist durch die Vorgehensweise kein Schaden entstanden.Der strittige Auftraggeber ist eine natürliche Person, dessen Adresse auch noch bekannt ist. Allerdings kann weder mein Mandant noch das Finanzamt einen Kontakt zu diesem herstellen.Momentan stellt sich das Finanzamt auf den Standpunkt, dass die Vereinfachungsregelung nicht angewendet werden kann, weil der Auftraggeber seiner Steuererklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Fiskus kein Schaden entstanden sei. Außerdem sei die Vorgehensweise des Finanzamts von der BFH-Rechtsprechung vorgegeben.Nach meiner Ansicht ist die Vereinfachungsregelung nach Abschn. 13b.8 UStAE auf diesen Fall anzuwenden. Es wurde keine Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen und der Auftraggeber konnte keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Verletzung der Steuererklärungspflicht durch den Auftraggeber hat auf das umsatzsteuerliche Ergebnis keine Auswirkung und kann nicht meinem Mandanten angelastet werden. Auch die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG war nie materiell rechtliche Voraussetzung für die Anwendung des § 13b EStG.
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