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Ukraine,Softwareentwicklung

Ein deutsches umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen plant, ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen in der Ukraine (Drittland) mit Softentwicklungsleistungen zu beauftragen.Ort dieser sonstigen Leistung sollte beim Leistungsempfänger in Deutschland sein.Frage: Gilt hierfür auch das Reverse-Charge-Verfahren oder muss sich das Unternehmen aus der Ukraine in Deutschland registrieren und die deutsche Umsatzsteuer selbst abführen und der deutsche Unternehmer kann die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen?Muss ein besonderer Satz in der Rechnung mitaufgenommen werden?
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