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§ 13b Abs. 5 SAtz 2,§§ 164,169,170 AO,§§ 193 ff. AO,Änderung nach Eintritt materieller Bestandskraft

Die A GmbH & Co. KG (unser Mandant) ist ein bauleistender Handwerksbetrieb. Die B GmbH ist Bauträger. A erbringt für B Bauleistungen.B stellt im Jahr 2017 beim Finanzamt den Antrag unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 22.08.2013, nicht mehr Steuerschuldner für die von der A GmbH & Co. KG bezogenen Bauleistungen und die Erstattung der aufgrund der Rechnungen (2011 und 2013) entrichteten Umsatzsteuer zu sein. Somit ist nun die A GmbH & Co. KG verpflichtet (§ 14 Abs. 4 UStG), eine Rechnung mit Umsatzsteuer an die B GmbH auszustellen. Zivilrechtlich kann A die USt von B nachfordern. Allerdings hat das Finanzamt die Abtretung vorgesehen, so dass alle Ansprüche aufgerechnet werden.Die A GmbH & Co. KG soll für die Jahre 2011 und 2013 die entsprechenden Rechnungen korrigiert vorlegen und die berichtigten Umsatzsteuererklärungen abgeben.Es stellen sich uns allerdings folgende Fragen:1. Hat die A GmbH Co. KG ein Risiko für Nachzahlungszinsen zur USt 2011 und 2013 (da die B GmbH Anspruch auf Erstattungszinsen hat, BFH, V R 3/18 und V R 8/18)?Falls ja, sollte hierbei auch bei der Abtretung etwas berücksichtigt werden?2. Sind die Jahre 2011 und 2013 bei der A GmbH & Co. KG unter den nachfolgend aufgeführten Gegebenheiten nicht bereits festsetzugsverjährt? – Einreichung der Erklärungen: USt 2011 in 08/2012 -> Bescheid unter § 164 AO in 09/2012USt 2013 in 07/2014 -> Bescheid unter § 164 AO in 08/2014– Außenprüfung für die Jahre 2011 bis 2014 auch in Bezug auf die Umsatzsteuer– Geänderte USt-Bescheide für die Jahre 2011 und 2013 in 02/2017 mit Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 AO)Können die Umsatzsteuerfestsetzungen noch geändert werden?
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