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Umsatzsteuer,Reverse-Charge-Verfahren,Nebenleistung

Unser Mandant hat sich u. a. folgenden Feststellungen aus einer Umsatzsteuersonderprüfung zu stellen:Die GmbH erbringt Finanzleistungen (Vermittlung von Gesellschaftsanteilen), die sie nach § 4 Nr. 8f UStG als umsatzsteuerfrei behandelt. Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfer Rechnungen einer Niederländischen B.V. aufgegriffen. Die Rechnungen beziehen sich auf einen Beratervertrag mit der B.V., in dem sich der Geschäftsführer der B.V. zu Beratungsleistungen an unseren Mandanten verpflichtet. Der Prüfer wendet auf diese Rechnungen Reverse Charge an, unser Mandant bleibt wegen der Ausschlusswirkung der Vorsteuer auf der Umsatzsteuer hängen.Die niederländische B.V. erbringt in NL ebenfalls nur steuerfreie Finanzdienstleistungen. Ist das Reverse Charge Verfahren hier anwendbar?Auch weiterberechnete Reisekosten in weiteren Rechnungen aus dem EU-Ausland unterwirft er dem Reverse Charge Verfahren, obwohl die Hauptleistung nicht zum Reverse Charge führt.Sind Nebenleistungen aus einer Rechnung beim Reverse Charge gesondert zu betrachten?
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