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Umsatzsteuer,Reverse-Charge-Verfahren,Wissenschaftler

Folgender Sachverhalt:Wissenschaftler aus Mazedonien (= Drittland) erbringt eine sonstige Leistung für ein Institut für Erforschung (Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen) in Deutschland und erhält dafür vom Institut ein Honorar über diese Leistung.Meines Erachtens nach handelt es sich hier um ein B-2-B-Geschäft, da das Institut Unternehmer ist und somit der Ort der sonstigen Leistung in Deutschland liegt (§ 3a Abs. 2 UStG). Richtig?Meines Erachtens liegt hier auch ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (= Institut) vor, da der Unternehmer (Wissenschaftler im Ausland (Mazedonien)) ansässig ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UStG).Richtig?
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