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§ 13b Abs. 2 Nr. 2,Abs. 5 Satz 1 UStG,Doppelumsatz,Darlehen

Folgender Sachverhalt:Sohn S nimmt bei Bank B ein Verbraucherdarlehen auf im Jahr 2016. Zur Besicherung des Darlehens dient das Fahrzeug F, welches dem Vater V gehört und bei diesem Betriebs- und Unternehmensvermögen darstellt. Hierzu schließen B und V einen Sicherungsübereignungsvertrag ab. Die Anschaffung des F durch den V erfolgte im Jahr 2015 mit Vorsteuerabzug.Aufgrund der Neuanschaffung eines anderen Fahrzeugs wird F in 06/2018 bewertet und anschließend aus dem Unternehmensvermögen des V entnommen. Für den Vorgang wird USt in Höhe von 19 % des Entnahmewerts lt. Bewertung angemeldet und abgeführt. Fortan nutzt V das Auto ausschließlich im ertragsteuerlichen Privatvermögen und außerhalb des Unternehmensvermögens.In 12/2018 kündigt B dem S das Darlehen aus wichtigem Grund. Gleichzeitig wird der V aufgefordert, F bis 01/2019 an die Bank zwecks Verwertung zu übergeben. Nach Verhandlungen zwischen B und V wird F schließlich in 03/2019 von V an einen Autohändler veräußert; der Erlös fließt direkt B zu.Nun verlangt B von S die Zahlung der USt auf den Veräußerungserlös mit der Begründung, dass ein Kommissionsgeschäft mit Sicherungsverwertung vorliegt. F wurde jedoch schon mit USt in 06/2018 aus dem Unternehmensvermögen entnommen. Entsteht bei der Verwertung USt? Wer schuldet diese? Besteht ein Anspruch auf Vorsteuerabzug?
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