Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
A ist alleiniger Geschäftsführer (eingetragen im Handelsregister) und zu 50 % Gesellschafter der T-GmbH. A hat einen Wohnsitz im Inland, ist 87 Jahre alt und spricht englisch und französisch. Von der T-GmbH erhält er einen monatliche Bruttoarbeitslohn von EUR 24.000,00 jährlich. Dem Grund nach ist das Gehalt angemessen.Neben dem Geschäftsführer hat die Gesellschaft einen freiberuflichen deutschsprachigen (70 jährigen) Generalbevollmächtigten, der mit allen Vollmachten eines Geschäftsführers ausgestattet ist. Der Bevollmächtigte rechnet nach Stunden gegenüber der Gesellschaft ab. Er ist an der Gesellschaft nicht beteiligt.Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertritt das Finanzamt die Auffassung, dass die Gehaltszahlungen an den 87 jährigen Geschäftsführer unnötig waren, da der Generalbevollmächtige zu allen Handlungen eines Geschäftsführers befugt gewesen ist und während einer Besprechungstermins auch bestätigte, dass er über alle abgewickelten Geschäfte alleine entscheiden kann und keine Zustimmung des Geschäftsführers benötige. Das Finanzamt behandelt die Gehaltszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen.Frage: Ist die Behandlung der Gehaltszahlungen als vGA zutreffend?
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