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Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einer GmbH wurde durch den Prüfer festgestellt, dass es ein unverzinsliches Darlehen gibt, welches von dem Hauptgesellschafter (natürliche Person) derjenigen GmbH, die 100 % der Anteile der geprüften GmbH besitzt, gewährt wurde. Laut Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Darlehensgeber wird das Darlehen nicht verzinst. Der Betriebsprüfer möchte nun, nach BMF-Schreiben vom 26.05.2005 unter analoger Anwendung von § 13 II BewG, die Verbindlichkeit mit dem Vervielfältigen 0,503 herabsetzen. (Begründung: da der Rückzahlungszeitpunkt nicht feststeht, ist die Restlaufzeit zu schätzen). a) Das hieße, dass in Höhe von 49,7 % des Darlehens ein Gewinn entsteht ? b) Oder gäbe es noch eine andere Möglichkeit, die Abzinsung zu berechnen ? c) Könnte man im nachhinein noch eingreifen, in dem jetzt ein Rückzahlungszeitpunkt vereinbart wird (damit der Abzinsungsfaktor geringer ist) ? Falls ja, wie und nach welcher Vorschrift würde die Abzinsung dann berechnet ? d) Der Abzinsungsgewinn stellt eine eine verdeckte Gewinnausschüttung dar ? e) Es bestehen körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Verlustvorträge, die ausreichend sind, um den durch die Abzinsung entstehenden Gewinn auszugleichen. Lässt sich der Abzinsungsgewinn mit diesen Verlustvorträgen verrechnen?
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