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A ist seit dem Jahr 2011 zu 100% Gesellschafter der A-GmbH. Das Stammkapital beträgt 300.000 Euro An diesem Gesellschaftsanteil hat A im selben Jahr den Unterbeteiligten B und C eine Unterbeteiligung gegen Gewährung eines Darlehens eingeräumt. Das gewährte Darlehen betrug jeweils 100.000 Euro. Im Innenverhältnis werden die Unterbeteiligten zu Hauptbeteiligten. Sie werden hinsichtlich der Beteiligung am Vermögen und am Ertrag der GmbH so gestellt, als ob sie Gesellschafter mit einem Festkapitalanteil in Höhe von jeweils 100.000 Euro wären. Im August 2014 wird die Innengesellschaft zwischen A, B und C aufgelöst. Dabei geben die Unberbeteiligten B und C ihre Unterbeteiligung an A zurück und verzichten gleichzeitig auf die Rückzahlung ihrer Darlehensansprüche. Die Gesellschaft machte bis Augsut 2014 Verluste. Ein Erwerb durch A zum Zwecke der Sanierung wird wohl zu verneinen sein, da ein Branchenwechsel stattfinden wird, § 8c (1a) S. 4 KStG. Ist es richtig, dass nach § 8c KStG sämtliche Verluste der GmbH (bis einschließlich August 2014) untergehen, da mehr als 50% aller Beteiligungsrechte auf A übertragen werden?
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