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Mit Übernahme eines neuen Mandates sind folgende Problemfälle aus den Vorjahren aufgetaucht, die bitte zu würdigen wären:Sachverhalt 1: Die E-GmbH hat bis zum 15.08.2008 drei Gesellschafter (B: 26% (seit 01/07), H: 37% (seit 01/99), R: 37% (seit 01/99)). Zum 15.08.2008 tritt ein neuer Gesellschafter ein und übernimmt von allen bisherigen Gesellschaftern Anteile. Die neuen Beteiligungsverhältnisse lauten wie folgt (B 10,95%, C 50,89%, H 19,08%, R 19,08%). Im VZ 08 entstand ein Verlust i.H.v. 31 TEUR, im VZ 09 betrug der G.d.E. 19 TEUR, zum 31.12.2009 wurde ein steuerlicher Verlust i.H.v. 12 TEUR festgestellt. Im VZ 2010 betrug der G.d.E. 2,5 TEUR. Zum 15.04.2010 ist Gesellschafter C jedoch wieder komplett ausgeschieden. Der steuerliche Verlust auf den 31.12.2010 wurde mit 8,5 TEUR festgestellt.Fragen:1. Liegt mit dem Austritt des Gesellschafter C im April 2010 ein Fall des § 8c KStG vor und hätten die noch bestehenden Verlustvorträge wegfallen müssen?2. Wenn es ein Fall des § 8c KStG wäre, dieser Vorgang jedoch nicht in der KSt-Erklärung angegeben wurde, welche Korrekturmöglichkeit hätte das Finanzamt (der Verlustfeststellungsbescheid ist weder vorläufig noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung)Sachverhalt 2: Die gleiche Gesellschaft hatte ein festgestelltes steuerliches Einlagekonto i.H.v. 40 TEUR auf den 31.12.2008. Weiterhin bestand ein Verlustvortrag aus Vorjahren i.H.v. 4 TEUR und der laufende Verlust auf 2008 i.H.v. 31 TEUR. Gem. Beschluss der Gesellschaft wurde die Kapitalrücklage in der Form aufgelöst, dass sie zunächst mit dem Verlustvortrag verrechnet und der Restbetrag an die Gesellschafter ausgezahlt wird. In der Bilanz des Jahres 2009 sind alle Verlustvorträge verschwunden, die Kapitalrücklage auch. Lt. Finanzamt wurde aber ein steuerliches Einlagekonto auf den 31.12.2009 i.H.v. 35 TEUR festgestellt.Frage: Kann eine Kapitalrücklage mit einem Verlustvortrag verrechnet werden? Gibt es ggfs. unterschiedliche Ausweismöglichkeiten bzw. -verpflichtigungen zwischen HB und StB?
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