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Sachverhalt 1: I-GmbH hat im Jahr 2013 Anteile an der A-GmbH erworben: Anteil am Stammkapital EUR 2.500,00 (von EUR 25.000,00) zu einem Kaufpreis von EUR 2,00. Gleichzeitig verpflichtet sich die I-GmbH: a) zu einer Zuzahlung in die Kapitalrücklage der A-GmbH i.H.v. EUR 37.012,04 b) zu einem Darlehen an die A-GmbH i.H.v. EUR 6.557,96 1. Wie sind diese drei Sachverhalte bilanziell abzubilden? Sachverhalt 2: Der Jahresabschluss 2013 der A-GmbH ergab einen Verlust i.H.v. rund EUR 55.000,00. Das vorläufige Ergebnis 2014 ist ebenfalls negativ. Daher qualifizierte der Geschäftsführer der I-GmbH die Investitionen zum Jahresabschluss 2013 der I-GmbH als Fehlmaßnahme. Es wurde eine Teilwertabschreibung der Zuzahlung in die Kapitalrücklage der A-GmbH i.H.v. 50% vorgenommen. 2: Wirkt sich diese Teilwertabschreibung sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich Gewinn mindernd aus? Ist § 8b Abs. 2 S. 3 KStG für die Teilwertabschreibung einer Zuzahlung in die Kapitalrücklage einer anderen GmbH einschlägig?
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