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Zwei GmbHs wurden für die Jahre 2010 bis 2012 im Rahmen einer Betriebsprüfung geprüft. Bei beiden GmbHs ergaben sich nur geringfügige Beanstandungen. Diese betrafen im Wesentlichen Bestandserhöhung von Vorratsvermögen, Verminderung von Rückstellungen und Nichtanerkennung von Betriebsaufgaben. Die Änderungen bewegten sich insgesamt bei jeder GmbH in Höhe von T€ 10 in allen drei Jahren. Die Steuernachzahlungen waren entsprechend gering.Seit 01.01.2013 besteht eine Organschaft in vollem Umfang, also ertragsteuerlicher und umsatzsteuerlicher Hinsicht. Zwischen beiden Firmen besteht also seit 01.01.2012 ein Ergebnisabführungsvertrag. Üblicherweise werden diese Änderungen im Rahmen einer BP dann im Ergebnisvortrag erfasst. Der Prüfer bildete aber, statt die Ergebnisauswirkungen in dem Ergebnisvortrag zu buchen einen steuerlichen Ausgleichsposten.Bitte geben Sie Nachricht, ob dies zutreffend ist. Meines Erachtens könnte die Bildung dann zutreffend sein, sofern Ergebnisauswirkungen der Jahre betroffen sind, die in dem Zeitraum vor der Organschaft und dem Gewinnabführungsvertrag erfolgt sind, also für die Jahre 2010 und 2011. Für das Jahr 2012 aber meines Erachtens nicht. Auch für die Jahre 2010 und 2011 habe ich Zweifel. Bitte geben Sie Nachricht, ob hier ein steuerlicher Ausgleichsposten zu bilden ist. Weiter wäre ich sehr dankbar, wenn Sie Informationen zu den Gründen, die zur Bildung eines Steuerausgleichsposten führen, senden könnten.
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