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Die A-GmbH wurde im August 2009 gegründet und hat die Gesellschaftsanteile an der B-GmbH und der C-GmbH im August 2009 vollständig erworben mit Gewinnbezugsrecht auf den 01.01.2009. Die Gesellschaften B-GmbH und C-GmbH bestehen bereits seit mehreren Jahren. Im Jahr 2009 wurde ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen und auch im HR eingetragen. Obwohl die Voraussetzungen für die körperschaftsteuerliche Organschaft nicht vorlagen, weil die A-GmbH nicht bereits zum 01.01.2009 zivilrechtlich an den Organgesellschaften B-GmbH und C-GmbH beteiligt war, wurde die Organschaft bereits in 2009 durchgeführt. Entsprechende Erklärungen aller 3 Gesellschaften wurden dem zuständigen FA (für alle Gesellschaften ist ein FA zuständig) im August 2010 übersandt, aus der die entsprechende Durchführung der Organschaft ersichtlich war. Sämtliche Bescheide sind im April 2011 unter dem Vorbehalt nach § 164 AO ergangen. 1. Kann bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung eine Änderung der Bilanzen rückwirkend in der Form erfolgen, dass die in 2009 fehlerhaft durchgeführte Gewinnabführung im Rahmendes EAV korrigiert wird?
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