- 2023
- 2022
- 2021
- 2020
- 2019
- Archiv
- Tschechische Renteneinkünfte in Deutschland
- Offenbare Unrichtigkeit
- Umsatzsteuer in Verbindung mit einer KG
- qualifizierter Anteilstausch
- Personengesellschaft Gewinnverteilung
- Separate Abschreibung Garagen
- Vorsteuerabzug
- vermögensverwaltende GmbH
- §11 EStG – Umsatzsteuervorauszahlungen Lastschrift
- Share Deals
- Sachentnahmen
- Zurechnung Einkünfte bei noch nicht erfülltem Vermächtnis?
- Trainer
- Voller Ansatz von Kosten für ein Arbeitszimmer bei Nutzung durch den angestellten Ehegatten
- Steuerpflicht
- Neue Konsignationslagerregelung
- Sonderabschreibungen gem. § 7b EStG und zusätzliche Förderung
- Nießbrauch an einer Wohnung
- Vorsteueraufteilung
- Umsatzsteuerpflicht als Verfahrensbeistand
- Verkauf von LuF-Flächen
- Verpflegungsmehraufwand
- Verkauf von GmbH-Anteilen
- Wohnungsüberlassung an Arbeitnehmer
- Unternehmensvermögen
- § 138a AO, länderbezogener Bericht
- Schadenersatz
- Anrechnung der Gewerbesteuer bei Veräußerung
- Zuordnung einer Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen, Vorsteuerabzug
- Organschaft bei Personengesellschaften
- Notwendiges Betriebsvermögen
- Abzinsung und vGA
- Abzugsfähigkeit von Zinsen
- Anteilsveräußerung GmbH, Verlustvorträge, Stille-Reserven-Klausel, § 8c KStG
- Betriebsausgabe Steuererklärungskosten GmbH
- Darlehen an insolvente Schwester-GmbH
- Darlehen verdeckte Gewinnausschüttung
- Darlehensverzicht / Einlage Gesellschafter
- Eigenkapitaleinlage von Komplementär-GmbH an KG als vGA ?
- Gewinnausschüttung
- GmbH Betriebsprüfung steuerlicher Ausgleichsposten Organschaft
- GmbH-Anteile
- Heilung einer verunglückten Organschaft
- Kapitalerhöhung GmbH gegen Sacheinlage
- KSt Guthaben bei Liquidation
- Leistungen des Geschäftsführers an die GmbH
- Liquidation einer GmbH
- Pensionszusage
- Pensionszusage
- Pensionszusage
- sind Mitgliedsbeiträge steuerpflichtig
- Spenden
- Steuerliches Einlagenkonto
- Teilwertabschreibung
- Tiefgaragensanierung durch Mieter
- unentgeltliche Produktwerbung einer gemeinnützigen Organisation
- Verdeckte Gewinnausschüttung
- Verkauf GmbH Anteile aus der GmbH heraus
- Verlustabzug bei Körperschaften nach § 8c KStG
- Verlustvortrag
- Verlustvortrag
- Verlustvortrag bei unterjährigem Gesellschafterwechsel
- Verrechnungspreise bei inländischen Holdingstrukturen
- vGA, Geschäftsführergehälter
- Wegfall Verlust § 8c KStG, Verrechnung Kapitalrücklage mit Verlustvorträgen
- § 8 C KstG
- Überschuldung Verlustvorträge
Meine Mandantin, eine inländische Holding mit zwei 100%igen Tochtergesellschaften möchte die Holdingstruktur umstrukturieren. Der Geschäftsführer der Gesellschaften ist immer A. Die Geschäftsführergehälter wurden in der Vergangenheit von den Tochtergesellschaften gezahlt. In Zukunft soll das Geschäftsführergehalt von der Holding an A gezahlt werden. Die Tochtergesellschaften zahlen an die Holding ein sogenanntes Management Fee für die Dienstleistung des Geschäftsführers. Als Berechnungsgrundlage für die monatliche Rechnungsstellung soll das alte Geschäftsführergehalt mit einem Gewinnaufschlag genommen werden. Frage: Würde diese Berechnung einer Betriebsprüfung standhalten? Des Weiteren werden Mitarbeiter, die vorher bei den Tochtergesellschaften angestellt waren, bei der Holding angestellt. Nun kam auch hier die Frage auf, nach welchen Grundsätzen die Weiterberechnung zu erfolgen hat. Es stehen 2 Modelle zur Argumentation: 1. Monatliche Rechnung mit den geleisteten Stunden und einem Stundensatz der am Markt üblich ist für Programmierarbeiten. Hier ist es nur so. dass der Mitarbeiter ca. € 40 intern kostet und am Markt üblicherweise € 100,00 berechnet wird. 2. Monatliche Pauschale für den Mitarbeiter. Als Berechnungsgrundlage soll die Kostenaufschlagsmethode Die 2. wichtige Standardmethode ist die Kostenaufschlagsmethode.<span class="deub_TP-Inline_Show" title="">[1]</span> International wird von cost plus method gesprochen. Ausgangspunkt dieser Methode sind die Kosten des Herstellers bzw. des Leistenden, auf die ein angemessener Gewinnaufschlag berechnet wird. Der sich dann ergebende Preis ist der Verrechnungspreis. Die Kosten können dabei mit jedem anerkannten Kostenrechnungsverfahren ermittelt werden, welches den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht. Damit kann auch eine Bewertung zu Teilkosten erfolgen, doch ist hiervon i. d. R. abzuraten. Zur Vermeidung von Diskussionen sollten Vollkosten berechnet werden. Der Gewinnaufschlag, der dann anzusetzen ist, muss marktüblich sein. Hierbei ist das Risiko des Herstellers zu berücksichtigen. Die Kostenaufschlagmethode findet vor allem Anwendung bei Dienstleistungen. Weitere Frage: Welche Grundsätze sind bei der Verrechnung von Waren und Dienstleistungen von inländischen Unternehmensverbunden anzuwenden? Eventuell die Grundsätze für die Verrechnungspreise. Oder gelten diese nur für das Ausland. Gibt es hier besondere Grundsätze? Wie erfolgt die steuerliche Behandlung einer verdeckten Gewinnausschüttung zwischen Mutter und Tochter (kein EAV) (Tochter an Mutter) in Hinblick auf den § 8 b KStG.
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?
Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!
Jetzt 14 Tage kostenlos testen!