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Meine Mandantin, eine inländische Holding mit zwei 100%igen Tochtergesellschaften möchte die Holdingstruktur umstrukturieren. Der Geschäftsführer der Gesellschaften ist immer A. Die Geschäftsführergehälter wurden in der Vergangenheit von den Tochtergesellschaften gezahlt. In Zukunft soll das Geschäftsführergehalt von der Holding an A gezahlt werden. Die Tochtergesellschaften zahlen an die Holding ein sogenanntes Management Fee für die Dienstleistung des Geschäftsführers. Als Berechnungsgrundlage für die monatliche Rechnungsstellung soll das alte Geschäftsführergehalt mit einem Gewinnaufschlag genommen werden. Frage: Würde diese Berechnung einer Betriebsprüfung standhalten? Des Weiteren werden Mitarbeiter, die vorher bei den Tochtergesellschaften angestellt waren, bei der Holding angestellt. Nun kam auch hier die Frage auf, nach welchen Grundsätzen die Weiterberechnung zu erfolgen hat. Es stehen 2 Modelle zur Argumentation: 1. Monatliche Rechnung mit den geleisteten Stunden und einem Stundensatz der am Markt üblich ist für Programmierarbeiten. Hier ist es nur so. dass der Mitarbeiter ca. € 40 intern kostet und am Markt üblicherweise € 100,00 berechnet wird. 2. Monatliche Pauschale für den Mitarbeiter. Als Berechnungsgrundlage soll die Kostenaufschlagsmethode Die 2. wichtige Standardmethode ist die Kostenaufschlagsmethode.<span class="deub_TP-Inline_Show" title="">[1]</span> International wird von cost plus method gesprochen. Ausgangspunkt dieser Methode sind die Kosten des Herstellers bzw. des Leistenden, auf die ein angemessener Gewinnaufschlag berechnet wird. Der sich dann ergebende Preis ist der Verrechnungspreis. Die Kosten können dabei mit jedem anerkannten Kostenrechnungsverfahren ermittelt werden, welches den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht. Damit kann auch eine Bewertung zu Teilkosten erfolgen, doch ist hiervon i. d. R. abzuraten. Zur Vermeidung von Diskussionen sollten Vollkosten berechnet werden. Der Gewinnaufschlag, der dann anzusetzen ist, muss marktüblich sein. Hierbei ist das Risiko des Herstellers zu berücksichtigen. Die Kostenaufschlagmethode findet vor allem Anwendung bei Dienstleistungen. Weitere Frage: Welche Grundsätze sind bei der Verrechnung von Waren und Dienstleistungen von inländischen Unternehmensverbunden anzuwenden? Eventuell die Grundsätze für die Verrechnungspreise. Oder gelten diese nur für das Ausland. Gibt es hier besondere Grundsätze? Wie erfolgt die steuerliche Behandlung einer verdeckten Gewinnausschüttung zwischen Mutter und Tochter (kein EAV) (Tochter an Mutter) in Hinblick auf den § 8 b KStG.
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