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G ist zu 100 % Gesellschafter an der A-GmbH (Stammkapital 25.000,-). Die A-GmbH hat aus eigenem Geschäftsbetrieb einen Jahresüberschuss von Euro 500.000,-. Zusätzlich ist die A-GmbH auch Komplementärgesellschafter bei der vermögensverwaltenden B-GmbH & Co. KG, an der G zu 25 % Kommanditist ist; die restlichen drei Kommanditisten (beiden erwachsenen Söhne und Ehefrau) sind ebenfalls mit 25 % beteiligt. Für ihre Haftungsübernahme erhält die A-GmbH von der B-GmbH & Co. KG eine jähriche Haftungsvergütung von Euro 2.000,-. Am Kapital der B-GmbH & Co. KG ist sie nicht beteiligt. Da die B-GmbH & Co. KG in 2012 aufgrund eines Kursverlustes aus einem Fremdwährungsdarlehen einen Jahresfehlbetrag von Euro -200.000,- erzielt hatte und Liquidität benötigte, zahlte ihr die A-GmbH in 2012 einen Geldbetrag von Euro 650.000,- auf das Bankkonto der B-GmbH & Co. KG. Die Geldzahlung wurde bei der B-GmbH & Co. KG auf das Konto Kapitalanteile persönlich haftender Gesellschafter gebucht (Eigenkapitalcharakter). Besser wäre die Buchung als Darlehen (Fremdkapital) gewesen. Könnte diese Geldzahlung an die B-KG bei einer Betriebsprüfung der A-GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung ausgelegt werden? Eine Darlehensgewährung kann keine vGA sein; höchstens ein zu niedriger Zinsertrag (verhinderte Vermögensmehrung) bei der A-GmbH. Da es sich bei der Geldzahlung an die B-KG um keine laut Satzung zu zahlende Kapitaleinlage handelt, sondern um eine normale Einlage (atypische stille Beteiligung ?), könnte dann eine fehlende Vergütung für das überlassene Eigenkapital (angemessene Gewinnverteilung bei der KG) zu einer vGA bei der A-GmbH führen? Ist Ihnen hierzu Rechtsprechung bekannt?
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