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An der A & B-GmbH (Bauunternehmen) sind A und B zu je 50 % beteiligt. Beide sind Geschäftsführer. B hat in 2012 teilweise sein Wohnhaus durch die A-GmbH errichten lassen. Im Rahmen der Betriebsprüfung beanstandet der Prüfer, das dem B durch die GmbH nicht die Stunden- bzw. Zuschlagsätze wie den Kunden berechnet wurden. Der Prüfer hat für Meister einen Durchschnittsstundensatz von 45 € ermittelt, an B wurden 40 € berechnet. Bei Facharbeiter beträgt der ermittelte Wert 43 €, der berechnete 35. Für Materiallieferungen wurde dem B ein Aufschlag von 3 % auf den Einkaufspreis berechnet. Laut Prüfer wird bei Kunden im Durchschnitt ein Aufschlag von 20 % berechnet. In Höhe der Differenz will der Prüfer eine verdeckte Gewinnausschüttung ansetzen. Inwieweit kann man berücksichtigen, dass die Arbeiten teilweise in auftragschwachen Zeiten ausgeführt wurden und kein Ausfallrisikio beim Rechnungsbetrag besteht, Das Material hätte sich mein Mandant auch direkt beim Händler besorgen können und auch nicht mehr bezahlt als die GmbH. Der Aufschlag von 3 % sollte die Verwaltungskosten abdecken.
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