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§ 7 Abs. 4 EStG,Abschreibungsbeginn

Sehr geehrte Damen und Herren, der Steuerpflichtige hat in 2019 ein Einfamilienhaus mit anliegender Scheune erworben. In den Jahren 2020, 2021, 2022 baute er das EFH und die Scheune zu einem 6 Parteienhaus um. Der Bezug der Wohnungen erfolgte erst in 2023. Alles geschah mit Vermietungsabsicht. Hinsichtlich der Umbaukosten liegen unstreitig (nachträgliche) Herstellungskosten vor. Frage: Lassen sich die anteiligen auf das Gebäude entfallenen Anschaffungskosten aus 2019 bereits in 2020, 2021 und 2022 abschreiben? Das Einfamilienhaus war als solches nutzbar und vermietbar. Oder lassen sich die Anschaffungskosten aus dem Erwerb erst mit Fertigstellung des 6 Parteienhauses abschreiben. Vielen Dank im Voraus.
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