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Ökopunkte,Einkommensteuer,Umsatzsteuer

Es stellt sich folgender Sachverhalt: Privatperson kauft eine Wiese in einer Gemeinde mit dem Ziel ökologischer Aufwertung und Vermarktung der erzielten Ökopunkte an das zuständige Landratsamt und weitere Interessenten Vermarktungsplan: Durch eine ökologische Aufwertung als naturnaher Wald können Ökopunkte realisiert werden, wobei für einen Teile der Ökopunkte bereits ein vertragliches Angebot zur Abnahme durch das Landratsamt besteht. Die restlichen Ökopunkte würden separat vermarktet werden. Aufwendungen: - Kosten Kauf Grundstück - Kosten für Landschaftsplanung - Kosten für Umsetzung Option 1 naturnaher Wald: Setzlinge und Bepflanzung - Kosten für Umsetzung Option 2 Wiese und Obstbäume: Gesamtleistung Landschaftsgärtner - Zeitraum der Umsetzung der ökologischen Aufwertung: noch in Q4/23 Fachfragen: 1. Würde unser Mandant mit der Veräußerung von Ökopunkten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung n. § 21 EstG erzielen ? 2. Nachdem sich die Fläche im Privatvermögen befindet, ist lt. Urteil v. 20.07.2018 (IX R 3/18) entschieden, dass der Veräußerungspreis nur dann nicht im Jahr der Veräußerung besteuert werden muss, wenn eine Laufzeit der Benutzung als Ausgleichsfläche im Vertrag vereinbart wurde. D.h. der Veräußerungspreis könnte nach § 11 EstG auf die Laufzeit des Vertrages verteilt werden ? Die jährlichen in Ansatz zu bringenden Leistungen (Verteilung auf die Laufzeit) sind Einnahmen n. § 21 EstG. 3. Die Kosten für Landschaftsplanung, Setzlinge, Landschaftsgärtner stellen u..E. nachträgliche AK des Grundstücks dar und sind nicht als Ausgaben auf die Laufzeit des Vertrages zu verteilen? 4. Die Pflege und evtl. Erneuerung von „abgestorbenen Pflanzen“ stellen Werbungskosten dar? 5. Sollten die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung vorliegen, würde bei einer vertraglichen Verteilung der Einnahmen auf die Laufzeit keine Ust. anfallen, falls die Höhe der Einnahmen die Grenze der KU nicht überschreitet. 6. Sollte die Kleinunternehmerregelung nicht greifen, würde der Regelsteuersatz lt. OFD Karlsruhe v. 13.08.2019 gelten und im Vertrag über den Verkauf der Ökopunkte müsste die Ust. gesondert ausgewiesen werden, ebenso wäre aus den Kosten (Bepflanzung, Planung, Architekt, usw.) die Vorsteuer geltend zu machen. Vielen Dank für Ihre Unterstützung
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