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Verzicht auf Mieteinnahmen,Mieterinsolvenz

Die A. ist in Berlin Eigentümerin einer Ladeneinheit als Teileigentum. Im Jahr 2016 vermietete A. ihrem Sohn J. diese Ladeneinheit zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts für Oberbekleidung. Der Mietzins war – unstreitig – wie unter fremden Dritten vereinbart und angemessen. Auch das Finanzamt hatte diesbezüglich keine Einwände. Seit 2019 fanden vor dem Ladengeschäft umfangreiche Sanierungsarbeiten von Leitungen im Bürgersteig vor dem Ladengeschäft statt. In Folge dessen war der Gehweg über Jahre hinweg gesperrt und dadurch die Wahrnehmbarkeit des Ladengeschäftes sehr stark eingeschränkt. Das führte dazu, dass die geschäftliche Entwicklung des Bekleidungsgeschäftes stark einbrach. Der J. konnte seit Anfang 2020 seine vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen. Mit Ausbruch der Covid-19-Pandemie kam sein Geschäft bis auf kleine Umsätze aus dem Online-Handel vollends zum Erliegen. Im August 2021 einigten A. und J. sich im Rahmen einer Mietaufhebungsvereinbarung. Vor dem Hintergrund, dass J. zahlungsunfähig war, wurde vereinbart, dass der J. für das Gesamtjahr 2020 eine auf ca. 30 % (= EUR 1.000 zzgl. USt monatlich) reduzierte Miete schulde und für 2021 nur noch die Betriebskosten zzgl. USt. Zum 31.12.2021 spätestens hatte der J. das Ladengeschäft zu räumen. Der J. hat seine unternehmerische Tätigkeit endgültig eingestellt und ist heute nichtselbständig tätig. Das Ladengeschäft wurde 2022 an einen anderen Unternehmer neu vermietet. Da J. völlig illiquide war, einigte man sich darauf, dass er das Anlagevermögen (Ladeneinrichtung etc.), das nachweislich einen Wert hatte, der fast der neu vereinbarten Mietzinsforderung entsprach, an die A. übereignete. Das Finanzamt will nun unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 14.01.1998, X R 57/93 die Werbungskosten des Ladengeschäftes in dem Verhältnis kürzen, in dem die in der Aufhebungsvereinbarung vereinbarte restliche Miete zur Ursprungsmiete steht (ca. 30 %). Wie beurteilen Sie dieses Unterfangen? Eigene Meinung: Das genannte BFH-Urteil ist nicht anwendbar. Zunächst liegt der Sachverhalt anders. Insbesondere aber geht es in dem hier zu beurteilenden Fall nicht um eine verbilligte Überlassung oder eine teilentgeltliche Überlassung. Der Mietzins war vielmehr von Anfang an wie unter fremden Dritten üblich vereinbart und auch entrichtet worden über eine Zeitdauer von gut 3 Jahren. Erst als äußere Zustände dazu führten (über Jahre hinweg andauernde Baumaßnahmen vor dem Geschäft und Covid-19), dass J. seine geschäftliche Tätigkeit nicht mehr fortführen konnte und er gezwungen war, aufzugeben, wurde ein geringerer Mietzins vereinbart, um das Mietverhältnis mit möglichst geringem Schaden zu Ende zu bringen. Die vorliegende Handlungsweise entspricht dem, was auch unter fremden Dritten angesichts einer drohenden Insolvenz vereinbart worden wäre, denn im Rahmen eines Insolvenzverfahrens hätte die A. voraussichtlich allenfalls eine Quote erwarten können und nicht das noch verwertbare Anlagevermögen des J.
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