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Betriebskosten,Einnahmen,Werbungskosten,§ 21 EStG

Wir bitten um Stellungnahme bei nachfolgendem Sachverhalt: Unsere Mandantin erzielt Einkünfte aus Vermietung. Monatlich erhält sie 1.600 € nur für die Miete (Kaltmiete) und 300 € für die Umlagen (Heizung, Strom etc.) Allerdings erstellt sie am Ende des Jahres keine Nebenkostenabrechnung und macht keine Werbungskosten (z.B. Heizkosten, Stromkosten etc.) in der Anlage V geltend. Müssen wir dann nur die Kaltmieten versteuern oder auch die Warmmieten? Wenn wir nur die Kaltmieten versteuern würden, könnten dann trotzdem die Erhaltungsaufwendungen (z.B. Handwerkerrechnungen) komplett angesetzt werden? Oder könnten diese dann auch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nur die Kaltmieten versteuert werden?
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