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§ 16 Abs. 3 EStG,Einmalbetrag und Ratenzahlung,Wahlrecht

Unser Mandant (Rechtsanwalt/60 Jahre alt) möchte in diesem Jahr (2020) seine Praxis verkaufen. Die Finanzierung möchte er wie folgt regeln: 50 % des Kaufpreises sollen bei Übergabe der Praxis gezahlt werden und 50 % des Kaufpreises sollen in monatlichen Raten (über einen Zeitraum von zwölf Jahren) ab dem 01.01.2021 gezahlt werden. Der Mandant möchte im Jahr 2020 lediglich 50 % des Kaufpreises (zum verminderten Steuersatz inkl. Freibeträge) versteuern. Sodann möchte er die monatlichen Raten erst ab dem 01.01.2021 als „Versorgungsrente“ versteuern. Ist das steuerrechtlich zulässig oder unterwirft das Finanzamt auch bereits im Jahr 2020 die Raten als Kaufpreisraten der Einkommensteuer? 
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