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Aktivierung eines Anteils an einer Personengesellschaft im Betriebsvermögen,Abgrenzung Eigenbetrieb vs. Sonderbetriebsvermögen,Sonderbetriebsausgabe

Ausgangssituation: Unser Mandant F ist Mitunternehmer der F & K GbR, welche als Gesangsgruppe künstlerische Leistungen erbringt. Die Gewinnermittlung erfolgt nach § 4 Abs. 3 EStG. Des Weiteren ist F als Einzelunternehmer tätig. Er betreibt ein Tonstudio in angemieteten Räumen, die Gewinnermittlung erfolgt ebenfalls nach § 4 Abs. 3 EStG. Das Tonstudio wurde zu einem Zeitpunkt eingerichtet, in dem in der F & K GbR wesentlich geringere Umsätze getätigt wurden als heute, und sollte als zweites Standbein für F aufgebaut werden. Anfänglich wurden auch Aufträge von Dritten bearbeitet, deshalb wurde das Tonstudio als selbständiges Unternehmen erklärt. Zwischenzeitlich ist die Auftragslage der F & K GbR so gewachsen, dass F keine Zeit mehr für Fremdaufträge hat und in seinem Tonstudio ausschließlich für die F & K GbR tätig ist. Trotzdem ist die Option noch offen, künftig auch wieder Fremdaufträge im Tonstudio zu bearbeiten. Innerhalb der F & K GbR gibt es eine klare Aufgabenverteilung. K ist für den stimmlichen Vortrag auf der Bühne, Öffentlichkeitsarbeit etc. verantwortlich, F für die Arrangements, musikalische Abstimmung sowie den vorbereitenden Soundcheck im Tonstudio. Problemstellung: Im Einzelunternehmen F wurden in den vergangenen Jahren ausschließlich Verluste erwirtschaftet. Das Finanzamt hat mit der Veranlagung 2017 die Gewinnerzielungsabsicht in Frage gestellt und wollte die Verluste 2014 bis 2017 rückwirkend aberkennen. Durch Telefonate und Erklärungen unsererseits, dass die beiden Unternehmen untrennbar miteinander verbunden sind, konnte dies bislang abgewendet werden. Allerdings suchen wir nach einer sicheren Lösung für unseren Mandanten F. Ist es möglich, den Anteil der F & K GbR als notwendiges Betriebsvermögen im Einzelunternehmen F zu aktivieren und den Beteiligungsertrag innerhalb der Einzelfirma F zu erfassen? Eine Behandlung der Einzelfirma F als Sonderbetriebsvermögen der F & K GbR scheidet unserer Ansicht nach aus, da sich das Tonstudio in angemieteten Räumen befindet und ein Tonstudio u. E. nicht wesentliche Betriebsgrundlage der F & K GbR ist, die F & K GbR allerdings wesentliche Betriebsgrundlage des Einzelunternehmens F.
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