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§ 18 III EStG,Praxisveräußerung

Ein Anwalt möchte seine Praxis veräußern. Die Anwaltszulassung soll bestehen bleiben. Der Käufer möchte den Verkäufer zunächst als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer einstellen und offziell als mitarbeitenden Anwalt ausweisen. Außerdem soll der Verkäufer weiterhin als Mieter seiner ehemaligen Kanzleiräume auftreten und diese an den Käufer weitervermieten. Sind diese Gestaltungen schädlich für die Gewährung des Freibetrags gem. § 16 EStG auf den Veräußerungsgewinn?
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