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notwendiges Betriebsvermögen,R 4.2 (7) EStR,Grund- und Bodenanteil

Sachverhalt: Betriebliche Nutzung eines Büroanteils in einem selbst genutzten EFH durch A für seine freiberufliche Tätigkeit. Anteil Büro an der Gesamtnutzfläche 30 v. H. Grundstücksfläche ca. 800 m² mit Rasenanteil. Im Rahmen der Erstellung der EÜR wird nur der tatsächlich notwendige Grund- und Bodenanteil als notwendiges Betriebsvermögen im Anlagevermögen ausgewiesen. Der Grund-und-Boden-Anteil unterschreitet somit deutlich die 30-v.H.-Grenze des Gebäudeanteils. Ermittlung: Grundfläche Büro Zugang zum separaten Büroanteil Fläche Garage für das betrieblich genutzte Kfz Im Rahmen der Veranlagung ist das Finanzamt der Rechtsauffassung, dass 30 v. H. der gesamten Grundstücksfläche als notwendiges Betriebsvermögen zu aktivieren ist. Meines Erachtens zwei unterschiedliche Wirtschaftsgüter: Zum einen der Gebäudeanteil und zum anderen der Anteil am Grund und Boden. Frage: Ist die Rechtsauffassung des Finanzamts zutreffend?
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