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Aufsichtsratvergütung,Aktienoption,Zufluss

Die F AG verfügt über eigene Anteile. Diese werden den Aufsichtsräten optional angeboten. Das heißt, dem Aufsichtsrat L wurde angeboten, entweder eine AR-Vergütung zum 30.6.2019 in Höhe von TEUR 20 in Anspruch zu nehmen oder zum 30.06.2020, also ein Jahr später, Aktienoptionen für die AG zu einem heute festgelegten Preis anstelle dessen zu nehmen. Es stellt sich die Frage, wann muss der Aufsichtsrat die AR-Vergütung versteuern und zu welchem Wert, bereits im Jahr 2019, oder sollte er im Jahr 2020 die Option in Anspruch nehmen? Sollte er im Jahr 2020 die Option nicht in Anspruch nehmen, würde er die TEUR 20 ausbezahlt bekommen.
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