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§ 34 EStG,Tarifermäßigung für Entschädigung entgehender Einnahmen,Einnahmen-Überschussrechnung

Mein Mandant ist freiberuflich tätig. Im Jahr 2018 hat er einen Auftrag verloren, der Auftraggeber hat ihm für den Verlust eines Dreijahresvertrags eine Abfindung in Höhe von netto  80.000,– € gezahlt. Meine Frage: Handelt es sich um laufenden Gewinn oder habe ich auch beim Überschussermittler die Möglichkeit der Versteuerung gem. § 34 i.V. mit § 24 EStG? Wenn ja, muss ich die Entschädigung außerhalb der Gewinnermittlung erklären?
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