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§ 18 EStG,Anteile an einer GmbH als notwendiges Betriebsvermögen,Notwendiges Betriebsvermögen bei Freiberuflern

Ein Steuerpflichtiger hält 33 % an Aktien einer Aktiengesellschaft; weiterhin gewährt er dieser Aktiengesellschaft ein nicht unerhebliches Darlehen. Die Zinseinnahmen bzw. Dividendenerträge werden im Rahmen des § 20 EStG als Einnahmen erklärt. Ab 2020 ist der Steuerpflichtige im Aufsichtsrat der AG und bezieht eine entsprechende Vergütung. Diese Vergütung stellt meiner Ansicht eine grds. umsatzsteuerpflichtige Einnahme im Rahmen des § 18 EStG dar. Der Steuerpflichtige trägt sich mit dem Gedanken, im Rahmen der Aufsichtsratstätigkeit Büroräume anzumieten, lieber noch zu kaufen. Das Büro würde zu 100 % für die Aufsichtsratstätigkeiten genutzt; somit 100 % Betriebsvermögen gem. R 4.2 (1) EStR. Für mich fraglich ist das steuerliche Schicksal der Aktien. Werden die Aktien im Rahmen einer Zwangseinlage Betriebsvermögen aus selbständiger Arbeit, weil die Einkünfte gem. § 18 EStG kausal durch das Eigentum der Aktien entstehen, oder bleiben sie im Privatvermögen und stellen Einkünfte aus Dividendenausschüttungen, Einkünfte gem. § 20 EStG dar? Die gleiche Frage stellt sich im Zusammenhang mit dem oben genannten Darlehen.
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