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§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG,§ 18 Abs. 3 Satz 2 EStG,§§ 179,180 AO,§ 11 EStG,Unterjähriges Ausscheiden eines Gesellschafters

Unser Mandant – eine Gemeinschaftspraxis – wird nach unentgeltlichem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters zum 15.11. des Jahres unter entsprechender Buchwertfortführung durch den verbleibenden Gesellschafter als Einzelpraxis weitergeführt. Hier ergeben sich die nachfolgenden Fragen: 1) Ist zum Ausscheidungszeitpunkt zwingend eine Bilanz zu erstellen? Meines Erachtens nicht. 2) Sind für die Gewinnzuordnung des Jahres alle Einnahmen und Ausgaben auf den Ausscheidungszeitpunkt zu ermitteln, abweichend von den Regeln der Einnahmenüberschussrechnung? 3) Kann aus Vereinfachungsgründen über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Gewinn des ganzen Jahres verteilt werden oder ist zwingend ab dem 15.11. eine Gewinnermittlung für die Einzelpraxis zu erstellen?
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