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Veräußerungsgewinn,§ 18 III EStG,§ 16 EStG

Sachverhalt: A veräußert seinen Mitunternehmeranteil an einer Arztpraxis an den verbliebenen Gesellschafter B. Als Kaufpreis wird ein fixer Betrag von T€ 100 für den Gesellschaftsanteil vereinbart. Das angesparte Rücklagenkonto wird zu 50 v. H. an den ausscheidenden Gesellschafter A ausgezahlt. Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass der ausgezahlte Anteil am Rücklagenkonto den Veräußerungsgewinn erhöht. Meines Erachtens hat die Auszahlung des anteiligen Rücklagenkontos bereits durch die Berücksichtigung im Kapitalkonto – Minderung Kap-Konto durch Entnahme – Eingang in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns gefunden. Kaufpreis T€ 100 abzüglich Kapitalkonto = Veräußerungsgewinn. Ist die Auffassung des Finanzamts zutreffend?
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