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§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG,Abgeltungssteuer,Kirchensteuer und Sonderausgabenabzug

Mein Mandant hat im Jahr 2018 eine Ausschüttung aus einer GmbH erhalten. Nach Abzug des Sparer-PB werden davon 74.852 € nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert und im Steuerbescheid 2018 vom 18.10.2019 ausgewiesen. Die Kapitalertragsteuer beträgt 18.128 €, die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer beträgt 1.631,52 €. Ist es richtig, dass im Rahmen der Steuererklärung 2019 die als Sonderausgabe abzugsfähige Kirchensteuer um diese 1.631,52 € gekürzt werden muss? Oder erfolgt die Kürzung nur in Höhe des Ermäßigungsbetrages nach § 32d Abs. 1 Satz 3 EStG? Wie verhält es sich, wenn aufgrund der Kürzung ein Kirchensteuerüberhang entsteht?
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