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Kirchensteuerzahlung,Kirchenaustritt,§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG

A war im März 2017 aus der Kirche ausgetreten. Der Steuerbescheid für 2016 erging im Dezember 2018. Die Kirchensteuer-Nachzahlung wurde im Januar 2019 in Höhe von 800 € bezahlt. Für das Jahr 2017 wurden aus dem Anstellungsverhältnis 4.096,14 € bezahlt bzw. einbehalten; vorausbezahlt für 2017 wurden 170 €. Der Steuerbescheid 2017 erging im Juni 2020. Die Kirchensteuererstattung betrug 300 €. Frage: Kann A die Kirchensteuer-Nz. 2016 im Jahr der Zahlung, also 2019, als Sonderausgaben geltend machen? Wie verhält es sich mit der Kirchensteuer-Erstattung des Jahres 2017, Erstattung im Jahr 2020 = 300 €?
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