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Vermögensübergabe,wiederkehrende Leistungen,Umschichtung

Folgender Sachverhalt ist gegeben: Steuerpflichtiger A hat einen Altenteilsvertrag geschlossen (im Jahr 1997). Über: zwei Grundstücke mit eingetragenem Wohnrecht der Eltern Die Kosten stellten bisher unstrittig eine wiederkehrende Last bei A dar und wurden mit 250 DM (bzw. dann 125 €) monatlich in der Einkommensteuererklärung angesetzt. Im Jahr 2018 wurde das Grundstück durch A veräußert (die wiederkehrende Last bleibt natürlich gemäß Vertrag bestehen). Das Finanzamt hat daraufhin eine schädliche Verwendung unterstellt und erkennt seitdem die wiederkehrende Last nicht mehr als abzugsfähig an. Es wurde seitens der Steuerpflichtigen so hingenommen. Nun wurde der Sachverhalt geprüft, und es kam heraus, dass von dem Veräußerungserlös ein Wohnhaus zu eigenen Wohnzwecken angeschafft wurde. Weitere Fallabwandlung: Auch dieses Wohnhaus wurde verkauft und von dem Erlös ein neues Wohnhaus zu eigenen Wohnzwecken angeschafft. Ich hätte gerne geprüft, ob folgende Kette korrekt ist und die Abzugsfähigkeit der wiederkehrenden Lasten wieder greift: BFH v. 11.03.2010, BStBl. I S. 227 Rz. 80 besagt: Anwendung des BFH bezieht sich auf wL, die nach dem 31.12.2017 geschlossen wurden. Betrifft dann ja nicht unseren Fall. Hier gemäß Rz. 81: Vor dem 01.01.2008 geschlossene Verträge, BFH vom 16.09.2014, BStBl. I S. 922, weiter anwendbar (+ § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der damaligen Fassung – vor 01.01.2008). Müsste ja zutreffend sein. Nach dem damaligen Rechtsstand heißt es gemäß dem alten BFH-Urteil, dass bei nachträglicher Umschichtung (Verkauf des begünstigt übernommenen Vermögens und Erwerb anderes Vermögen durch den Erlös) die wL weiterhin Versorgungsleistungen sein können. Hier ist besonders Rz. 31 hervorzuheben – Umschichtung auf eine „existenzsichernde und ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit“. Ein Wohnhaus zu eigenen Wohnzwecken bringt erst einmal keinen Ertrag in dem Sinne, jedoch wird explizit in Rz. 21 darauf hingewiesen, dass ein Grundstück zu eigenen Zwecken (z.B. eigene Wohnzwecke) ebenfalls begünstigt sein kann (Stichwort ersparte Nettomiete). In der Rz. wird sich jedoch auf begünstigtes Vermögen, welches direkt vom Übergeber erhalten wurde, bezogen. Meines Erachtens nach kann man jedoch daraus schließen, dass prinzipiell (wg. alter Fassung) ein Wohnhaus zu eigenen Wohnzwecken ein begünstigtes Vermögen darstellt (bei 125 €/Monat dürfte die Mietersparnis deutlich höher sein) bei Verträgen vor 2008. Die Veräußerung des „alten“ begünstigten Vermögens sollte dann jedoch unschädlich sein, da ja (a.F.) neues begünstigtes Vermögen dafür angeschafft wurde (nachträgliche Umschichtung). Auch diese Veräußerung und Wiederanschaffung Wohnhaus (zweite nachträgliche Umschichtung) sollte wiederum unschädlich sein. Es wird ja lediglich auf den damaligen Vertrag (1997) abgestellt – und hier gilt ja die alte Fassung. Ist dies korrekt? Abwandlung 2: Es gab eine Veränderung des Vertrags von 1997, und zwar im Jahr 2012. Hier wurde lediglich eine Garten- und Schuppennutzung angepasst – es blieb bei dem Baraltenteil, und auch sonst hat sich der ursprüngliche Vertrag nicht geändert. Hätte dies alternativ eine Auswirkung?
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