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Steuerbegünstigung,§ 10f EStG,Objektbeschränkung

Unsere Mandantin sowie ihr Lebenspartner nehmen seit 2013 für ein Objekt eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG in Anspruch (jeweils 50 % gemäß ihrem Miteigentumsanteil). Im Jahr 2020 trennen sich die beiden Eigentümer, und unsere Mandantin kauft ihrem (ehemaligen) Lebenspartner seine Hälfte am Objekt ab. Der Partner zieht aus, unsere Mandantin bewohnt das Objekt seither alleine. Kann unsere Mandantin nach dem Kauf der zweiten Hälfte ab 2020 die volle (also 100 %) Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen?
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