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Spende,wirtschaftliche Belastung,Auflage

Unsere Mandanten haben mit Schenkungsvertrag diverse Kunstgegenstände im Wert von über 1 Mio. € an ein Museum gespendet. Es gab mehrere Schenkungsauflagen: – Gegenstände sind nach Umbaumaßnahmen im Museum im Ganzen auszustellen. – Die Gegenstände dürfen nicht veräußert werden. – Name der Schenker und Künstler sind sichtbar anzubringen. Zudem gibt es eine vertragliche Passage „Widerruf“: – Bei Auflösung oder Insolvenz des Museums oder bei vorsätzlicher bzw. grob fahrlässiger Nichterfüllung der vorgenannten Auflagen ergibt sich ein Rückforderungsrecht der Schenker. – Sollte im vorherigen Fall der Schenker nicht mehr leben, gehen die Kunstgegenstände an eine bestimmte andere Stiftung. Stehen diese vertraglichen Regelungen der Ausstellung einer Spendenbescheinigung des Museums an die Schenker entgegen, wenn das Museum die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung von Spendenbescheinigungen erfüllt?
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