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Grenzgänger,Nichtrückkehrtage,Minijob

Meine Frage bezieht sich auf die Grenzgängereigenschaft bzw. darauf, wo das Besteuerungsrecht im vorliegenden Fall liegt: Arbeitnehmer mit einzigem Wohnsitz in Deutschland, hier auch hauptberuflich tätig, hat Nebenjob in der Schweiz, dort als angestellter Dozent tätig. Die Tätigkeit beschränkt sich auf fünf bis sieben Veranstaltungen pro Jahr. Der Fahrtweg beträgt 150 km, davon über 80 km zur Grenze. Die Schweiz besteuert die Tätigkeit mit Quellensteuer in Höhe von 10 %. Dazu kommen Sozialabgaben. Wo liegt das Besteuerungsrecht, in der CH und in D somit nur unter Vorbehalt der Progression, oder in D und somit max. 4,5 % Steuer in CH? Also handelt es sich um eine Anwendung von Art. 15 oder 15a DBA? Nach Vorlesungsende (jeweils samstags) erfolgt die Heimkehr i.d.R. unverzüglich. Das würde ja für Grenzgängertätigkeit sprechen, aber ist dem auch so bei dieser geringen Zahl der Veranstaltungen?
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