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Italien,Rente

Der Steuerpflichtige R ist im vorgezogenen Ruhestand. Er war in Deutschland nicht selbständig tätig. Von seinem Arbeitgeber erhält er aufgrund seiner nicht selbständigen Tätigkeit eine Pensionszahlung. Bei dem Arbeitgeber handelt es sich um ein amerikanisches Unternehmen, die Pensionszahlung wird allerdings von einer deutschen Betriebsstätte des Unternehmens getragen. R beabsichtigt nun den Wegzug nach Italien. Gemäß Artikel 15 Abs. 2 DBA-D/I liegt das Besteuerungsrecht nur in Italien, wenn neben einer Anwesenheit von mindestens 183 Tagen in Italien die Vergütung nicht von einem deutschen Arbeitgeber oder einer deutschen Betriebsstätte des Arbeitgebers getragen wird. Da dies im vorliegenden Fall gegeben ist, liegt das Besteuerungsrecht für die Bezüge aus der ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit gemäß DBA wohl bei Deutschland. Daneben erhält R noch eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung. Hier sehen wir gemäß Artikel 18 DBA-D/I das Besteuerungsrecht in Italien. Unklar ist uns in diesem Zusammenhang die Regelung des Artikels 19 Abs. 4 DBA-D/I, wonach Bezüge aus der deutschen Sozialversicherung durch den in Italien ansässigen Steuerpflichtigen in Deutschland zu versteuern sind, wenn dieser die deutsche und nicht die italienische Staatsangehörigkeit hat, was bei R der Fall ist. Wie sehen Sie den Sachverhalt a) bezüglich der nachträglichen Bezüge von R aus nicht selbständiger Tätigkeit (Pensionszahlungen) und b) bezüglich der Rentenzahlungen aus der deutschen Rentenversicherung?
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