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§§ 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. d,50a Abs. 1 Nr. 1 EStG,Künstler,Gemeinnütziger italienischer Verein

Die gemeinnützige GmbH P betreibt ein Theater und engagiert einen ausländischen Künstler aus Italien im Rahmen einer Aufführung als Schauspieler. Die Haupteinkünfte des italienischen Künstlers erziehlt dieser in Italien selbst. Was muss P beachten? Variante 1: Vertrag ist mit dem italienischen Künstler selbst geschlossen. Variante 2: Künstler ist bei einem italienischen Verein angestellt und der Vertrag wird mit dem Verein geschlossen. Verein ist auch gemeinnützig in Italien. Variante 3: Künstler ist bei einem italienischen Verein angestellt und der Vertrag wird mit dem Verein geschlossen. Verein ist nicht gemeinnützig in Italien.
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