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Betriebsstätte,UK

Unser Mandant ist an einer GbR in D beteiligt. Anfang 2018 hat er seinen ständigen Wohnsitz nach UK verlegt. Er arbeitet von dort aus für die GbR (Programmierarbeiten, die jedoch nicht selbständig verwertbar sind). Das benötigte (wertmäßig geringe) Equipment (PC, Laptop) gehört der GbR. Die Gewinnverteilung der GbR erfolgt nach den geleisteten Stunden der beteiligten Gesellschafter. Frage: Ist hier zwingend eine Betriebsstätte i. S. v. Art. 5 DBA entstanden? Gibt es Argumente, die gegen eine Betriebsstätte sprechen könnten? Falls eine Betriebsstätte bejaht werden muss: Entspricht der Gewinnanteil dem Betriebsstättengewinn?
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