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Entprägung,Entstehung

Wir benötigen Ihre Meinung zu folgendem Sachverhalt: Die A-GmbH & Co. KG mit Sitz im Inland hat als einzige Komplementärin die A-GmbH. Einzige Kommanditistin ist die unbeschränkt steuerpflichtige A (Anteil 100 %, 56 Jahre alt). Die A-GmbH ist nicht am Vermögen der KG beteiligt, allerdings als einzige zur Geschäftsführung befugt und erhält eine Haftungsvergütung. Einziger Gesellschaftszweck der A-GmbH & Co. KG ist die Vermietung des im Eigentum der KG befindlichen Objekts Beispielstraße in Musterstadt zu Wohnzwecken an fremde Dritte. Mit Ablauf des 31.12.2020 soll auch die Kommanditistin A zur Geschäftsführung befugt werden. Folgende Frage stellt sich uns dabei: 1. Teilen Sie unsere Ansicht, dass die ertragsteuerliche Entprägung der GmbH & Co. KG keinen für die Grunderwerbsteuer relevanten Vorgang auslöst, da im Hinblick auf das Grundstück kein Rechtsträgerwechsel stattfindet? 2. Falls der Vorgang doch grunderwerbsteuerbar sein sollte: Kann hier § 6 Abs. 2 GrEStG zur Anwendung kommen, weswegen keine Grunderwerbsteuer entsteht?
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