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Einbringung Einzelunternehmen in GmbH & Co. KG,negatives Betriebsvermögen,Sonderbetriebsvermögen

Zum 01.01.2019 wurde ein Einzelunternehmen in eine GmbH & Co. KG eingebracht. Die Einbringung erfolgte teilweise in die Gesamthand als auch in das SBV des Gesellschafters. Im Kalenderjahr 2018 wurde noch eine Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG erstellt. Zum 31.12.2018 wurde eine Überleitungsrechnung zum Bestandsvergleich erstellt. Bei Erstellung der Eröffnungsbilanz der GmbH & Co. KG haben wir festgestellt, dass sich in der Gesamthand ein positives Eigenkapital in Höhe von 3.500 € ergibt. Im Sonderbetriebsvermögen ergibt sich ein negatives Eigenkapital von 17.000 €. Ist dies für die Buchwertfortführung gem. § 24 UmwStG unproblematisch? Siehe Tz. 24.04 des Umwandlungssteuererlasses. Wird die Eröffnungsbilanz mit dem negativen Eigenkapital erstellt?
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