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Einbringung,Reichweite der Rückwirkungsfiktion

Unser Mandant hat im Februar 2020 eine GmbH gegründet und möchte nun seine Einzelpraxis im Wege der Kapitalerhöhung (Stammkapitalerhöhung von ca. 1.000 €, verbleibender Rest in die Kapitalrücklage) in die Kapitalrücklage einbringen. Wir würden im Rahmen der Einbringung gerne von der möglichen Rückwirkung des § 20 (5) bzw. (6) UmwStG Gebrauch machen. Ist eine Rückwirkung auf den 01.01.2020 möglich, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Gesellschaft nicht existiert hat? Gemäß Info des Notars wäre dies zivilrechtlich möglich und wäre natürlich vorteilhaft, da in diesem Fall kein gesonderter Abschluss zu erstellen wäre. Natürlich kommt dies nur in Frage, wenn hierdurch die steuerneutrale Einbringung mit Antrag auf Buchwertfortführung nicht gefährdet wird.
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