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§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG,§§ 179,180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO,§ 24 UmwStG,§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG,§§ 5 und 6 GrESt,§ 16 Abs. 3 EStG,§§ 16 Abs. 4,34 Abs. 3 EStG,Einbringung eines Einzelunternehmen9

An der A GmbH & Co. KG sind die getrennt lebenden Eheleute B und C zu je 50 % beteiligt. Komplementär ist die D-GmbH, an der die Eheleute ebenfalls zu je 50 % beteiligt sind. B betreibt ein Einzelunternehmen und möchte dieses zu Buchwerten in die A-KG einbringen. Das Eigenkapital des EU zum 31.12.2019 wird ca. 50.000 € betragen. Die Kommanditeinlagen von B und C sollen um je 1.000 € erhöht werden. Von den 50 T€ EK werden 1.000 € auf die Kommanditeinlage angerechnet, der Restbetrag soll in eine gemeinschaftlich gebundene Rücklage eingestellt werden. C wird die Kommanditeinlage in bar leisten. Ist die Einbringung steuerneutral möglich? Die Einbringung war zum 31.12.2019 vorgesehen. Aus diversen Gründen wird sie sich aber bis Februar 2020 verzögern. Ist eine rückwirkende Einbringung möglich bzw. im Februar mit den Werten zum 31.12.2019?
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