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§ 24 UmwStG,§ 17 EStG,Tausch bzw. Sacheinlage als veräußerungsähnliche Tatbestände

Mein Mandant (M) mit Wohnsitz in Deutschland wird mit Vertrag vom 27.12.2017 Gesellschafter einer polnischen Kommanditgesellschaft (Spolka Komandytowa; E-KG; Geschäftsführer: eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Polen, Geschäftsführer dieser: nicht M). Geschäftszweck der KG: Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben, ausgenommen Beteiligungsgesellschaften, sonstige Finanzdienstleistungen ohne Versicherungen und Pensionen, Kauf und Verkauf von Grundbesitz, Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz, Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Buchführung, Datenverarbeitung, Leasing von nichtkommerziellen Vermögensgegenständen. M hält eine Einlage in Höhe von 9 % des Kapitals, Stammeinlage in Höhe 1.000,00 Sloti und soll eine Einlageverpflichtung in Höhe von 64.500,00 € in Form der Sacheinlage erbringen. Mit Vertrag vom 19.05.2018 veräußert er seine Anteile an der inländischen S-GmbH in Höhe von 60 % des Stammkapitals, Nennwert 15.000,00 € zur Erbringung seiner Einlageverpflichtung an die E-KG. Die S-GmbH hat/behält ihren Sitz in Deutschland und betreibt Groß- und Einzelhandel. M ist Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH und hält die 60 % GmbH-Anteile im Privatvermögen. Die übrigen 40 % des Stammkapitals der GmbH werden von einer Gesellschafterin (im Privatvermögen) gehalten, die ihre 40 % Anteile ebenfalls zur Erbringung der Einlageverpflichtung in die E-KG einbringt. Die Anteile an der S-GmbH werden nach Einbringungsvorgang zu 100 % von der polnischen KG gehalten. Lösungsansätze: Tauschähnlicher Umsatz, voll entgeltlich, Gewinn nach § 17 EStG: 64.000,00 € – 15.000,00 € = 49.000,00 € zum Teileinkünfteverfahren Fraglich: Besteuerung zum gemeinen Wert unter Hinweis auf alt § 51 EStG/§ 12 KStG/§ 4 Abs. 3a EStG: Der gemeine Wert dürfte über 64.000,00 € liegen.
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