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§ 20 UmwStG,Ergänzungsbilanz

Beim Anwendungsfall des § 20 UmwStG (Einbringung Betrieb oder Mitunternehmeranteil in KapG) haben die Mitunternehmer Ergänzungsbilanzen. Im Fall der Einbringung in die GmbH daher die Frage: Einzubringen ist das ganze Gesamthandsvermögen, also auch die Ergänzungbilanz. Daher die Frage, was passiert mit den Werten aus der Ergänzungsbilanz (Firmenwert) wenn die Einbringung steuerneutral (zu Buchwerten) vorgenommen werden soll?
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