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44 Euro,Freigrenze,§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG n. F.

Seit dem 01.01.2020 zählen zu den Einnahmen in Geld auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2 EStG). Sind damit folgende Auslagenerstattungen als Barlohnzahlungen i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 2 EStG zu qualifizieren? Sind diese ggf. im ersten Schritt nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei und muss im zweiten Schritt – wie bisher auch – die Vorteilsgewährung beurteilt werden? 1. Sachverhalt: Der Abteilungsleiter geht mit seinem Mitarbeiter Müller im Restaurant am 03.02.2020 essen (Wert pro Person unter 44,– €) und reicht die Kosten im Wege der Auslagenerstattung am 05.02.2020 ein. 2. Sachverhalt: Der Abteilungsleiter geht mit seinem Mitarbeiter Schmidt und einem Kunden im Restaurant am 04.02.2020 essen (Geschäftsessen unterstellt) und reicht die Kosten im Wege der Auslagenerstattung am 05.02.2020 ein. 3. Sachverhalt: Der Mitarbeiter Meier kauft jeden Donnerstag auf dem Markt auf Anweisung des Arbeitgebers einen Obstkorb. Die Kosten für den Obstkorb reicht der Mitarbeiter am 05.02.2020 beim Arbeitgeber im Rahmen der Auslagenerstattung ein. Dieser Obstkorb steht allen Mitarbeitern zur Verfügung. Die Bereitstellung von Obst ist u.E. auch weiterhin als Aufmerksamkeit zu qualifizieren.
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