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Ausfertigung Lohnsteuerbescheinigung,Abrechnung Sozialversicherung,Phantomlohn

Bei unserer Frage geht es uns um die Erhebung der Beiträge zur Sozialversicherung nach dem Entstehungsprinzip des rechtlichen Anspruchs auf das Entgelt und daraus folgende berufsrechtliche Konsequenzen. Da Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz so zu vergüten sind, als hätten Sie tatsächlich gearbeitet, berechnen die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung auch aus Zuschlägen für Sonn- und Feiertage oder Nachtarbeit Beiträge, während der Arbeitnehmer erkrankt oder im Urlaub ist und ihm tatsächlich keine Zuschläge bezahlt wurden (sog. „Phantomlohn“). Als Grundlage wird dabei ein Durchschnitt der für die letzten drei Monate gewährten Zuschläge angenommen. Diese Handhabung ist Ihnen sicherlich hinlänglich bekannt. Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 1 SGB IV bei Folgebetriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung hat sich in der Praxis folgende Vorgehensweise entwickelt: 1. Dem Arbeitnehmer werden diese Entgelte nach wie vor nicht ausbezahlt. 2. Zunächst wird die „normale“ Dezember-Lohnabrechnung erstellt und dem Mitarbeiter ausgehändigt. 3. Nunmehr werden in einer weiteren (berichtigten) Lohnabrechnung alle für das abgelaufene Kalenderjahr nachzuverbeitragende Sonn-/Feiertagszuschläge mit einer Lohnart, welche nur SV-Beiträge auslöst, abgerechnet. Diese Lohnabrechnung wird dem Arbeitnehmer (bewusst) nicht ausgehändigt, weil ihm damit sein Anspruch auf das Entgelt offengelegt wäre. 4. Die nunmehr korrekten Beitragsnachweise werden an die zuständigen Krankenkassen übermittelt. 5. Der Mitarbeiter erhält jedoch die SV-Jahresmeldung auf Grundlage der Zweitabrechnung. 6. Außerdem erhält der Mitarbeiter die elektronische Lohnsteuerbescheinigung auf Grundlage der Zweitabrechnung (auch die erste Bescheinigung wird zurückbehalten). Nunmehr unsere Fragestellungen: 1. Ist es aus Ihrer Sicht berufsrechtlich problematisch, dass wir dem Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers (= unseres Mandanten) bewusst nur die Lohnabrechnung aushändigen, aus welcher dieser Entgeltanspruch nicht ersichtlich ist? 2. Der Arbeitnehmer bekommt außerdem eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung ausgehändigt, in der in den Zeilen 23, 25, 26 und 27 Arbeitnehmerbeiträge bescheinigt sind, welche der Arbeitnehmer tatsächlich selbst nicht geleistet hat. Diese bescheinigten (höheren) SV-Beiträge führen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers auch zu einer niedrigeren Steuerlast. Leisten wir damit aktiv Beihilfe zur Steuerhinterziehung oder ist diese zweite Lohnsteuerbescheinigung ohnehin korrekt, weil die Beiträge ja durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer entrichtet wurden?
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